Vollständige Allgemeine Geschäftsbedingungen der Autoverleih Sammüller GmBh Bamberg (Homepage und Aushang Im Büroraum) Stand 1.01.2022

Pkw-  Allgemeine Geschäftsbedingungen

§ 1. Allgemeine Bedingungen Vertragsparteien sind der/die im Mietvertrag als Mieter näher bezeichneten natürlichen und/oder juristischen Personen und die Vermieterin, die Fa. Autoverleih Sammüller GmbH. Die Mieter haften für die Verpflichtungen aus diesem Vertrag als Gesamtschuldner.

§ 2. Fahrzeugzustand, Reparaturen, Betriebsmittel

  1. Der Mieter erhält von der Vermieterin ein sauberes, technisch geprüftes und verkehrssicheres Fahrzeug. Er verpflichtet sich, das Fahrzeug schonend und fachgerecht zu behandeln, alle für die Benutzung maßgeblichen Vorschriften und technischen Regeln, insbesondere regelmäßige Prüfung des ausreichenden Motorölstandes, fällige Inspektionen, zu beachten und regelmäßig zu prüfen, dass sich das Fahrzeug in verkehrssicherem Zustand befindet, sowie das Fahrzeug ordnungsgemäß zu verschließen.
  2. Wird während der Mietzeit eine Reparatur des Kilometerzählers oder eine Reparatur zur Aufrechterhaltung des Betriebes oder der Verkehrssicherheit des Fahrzeuges oder eine vorgeschriebene Inspektion notwendig, hat der Mieter die Vermieterin unverzüglich zu informieren. Kann er sie nicht erreichen, kann der Mieter eine Vertragswerkstätte bis zur voraussichtlichen Reparaturkostenhöhe von 100 € beauftragen. Bei darüber hinausgehenden Kosten hat er auf jeden Fall mit der Vermieterin Rücksprache zu halten.
  3. Das Mietfahrzeug wird an den Mieter mit vollem Kraftstofftank übergeben. Daher hat der Mieter das Fahrzeug bei Beendigung des Mietverhältnisses mit einem vollständig gefüllten Kraftstofftank zurückzugeben. Wird das Fahrzeug nicht vollständig getankt zurückgegeben, wird die Vermieterin dem Mieter die Kosten für die Betankung des Fahrzeugs zuzüglich einer Servicegebühr gemäß dem bei Anmietung gültigen Tarifen in Rechnung stellen. Die jeweils gültigen Tarife sind in den Geschäftsräumen der Vermieterin einsehbar.
  4. Bei der Anmietung von Nutzfahrzeugen mit einem AdBlue®-Tank hat der Mieter dafür zu sorgen, dass dieser Tank stets hinreichend gefüllt ist. Der Mieter haftet unbeschränkt für während der Mietzeit begangene Verstöße gegen die  Verpflichtung; der Mieter stellt die Vermieterin von sämtlichen Ansprüchen, die Behörden oder sonstige Dritte gegen die Vermieterin wegen Nichtbetankung des AdBlue®-Tanks geltend machen, insbesondere von Buß-und Verwarnungsgeldern frei.Zur Vereinfachung der normalen Tagesmieten wird der Ad-Blue Verbrauch über eine Pauschale / Km abgerechnet .
  5. Die Vermieterin übernimmt keine Haftung für Schäden an der Ladung, die dem Mieter während der Dauer der Fahrzeuganmietung entstehen.
  6. Bei Anmietungen für eine Dauer von mehr als einer Woche ist das Fahrzeug vor der Rückgabe durch eine Wagenwäsche außen zu reinigen. Sollte das Fahrzeug unangemessen verschmutzt zurückgegeben werden, ist die Vermieterin berechtigt, ein Reinigungsgeld gemäß den bei Anmietung gültigen Tarifen in Rechnung zu stellen.

§ 3.1  Datenschutz

  1. Da wir Fahrzeuge mit Ortungs- und Trackingsystemen einsetzen, weisen wir Sie darauf hin, diese- Systeme im Bedarfsfall zur Feststellung des Fahrzeugstandortes einzusetzen. Solche Fälle sind Verdacht auf Diebstahl, verspätete Rückgaben, Anzeichen für Unterschlagung, Unfälle oder Pannen. Der Vermieter wird personenbezogene Daten verarbeiten, soweit er aufgrund gesetzlicher Vorschriften dazu verpflichtet ist oder sich das aus berechtigtem Interessen im Rahmen der Kfz-Vermietung ergibt. Im Bezug auf ihr Auskunftsrecht und weitere Rechte verweisen wir auf unsere Datenschutzerklärung als Anlage zum Mietvertrag XI. Erfüllungsort und Gerichtsstand Erfüllungsort aller Ansprüche aus diesem Vertrag ist der Sitz des auf der Vorderseite benannten Unternehmers.

§ 3.2 Reservierungen, Stornierungen

  1. Reservierungen sind nur für Preisgruppen, nicht für Fahrzeugtypen verbindlich. Übernimmt der Mieter das Fahrzeug nicht spätestens eine Stunde nach der vereinbarten Zeit, besteht keine Reservierungsbindung mehr.
  2. PKW- Reservierungen sind bis spätestens 25 Stunden vor Anmietzeit kostenfrei stornierbar. Falls reservierte PKW Fahrzeuge nicht abgeholt werden, wird eine Gebühr von 50 % des Mietpreises fällig.
  3.  Reservierungen für alle anderen  Mietfahrzeuge werden gemäß unserer  Stornierungstabelle die im Internet unter   https://www.autoverleih-sammueller.de/wichtiges/stornogebuehren/  veröffentlicht ist,  verrechnet.
  4. hier geht es  zur  Stornotabelle

§ 4. Vorzulegenden Dokumente bei Fahrzeugabholung, berechtigte Fahrer, zulässige Nutzung, Fahrten ins Ausland

  1. Der Mieter muss bei Übergabe des Fahrzeugs eine zur Führung des Fahrzeugs erforderliche, im Inland gültige Fahrerlaubnis, ein gültiges Zahlungsmittel sowie einen Personalausweis oder Reisepass vorlegen, sowie
    die vereinbarte Kaution nach Maßgabe der Tarif-Preisliste in der zu Zeitpunkt der Anmietung jeweils gültigen Fassung leisten. Kann der Mieter die Dokumente bei Übergabe des Fahrzeugs nicht vorlegen bzw. ist die Kaution nicht erbracht, wird der Vermieter von Vertrag zurücktreten.  Ansprüche des Mieters wegen Nichterfüllung sind in diesen Fällen ausgeschlossen.
  2. Das Fahrzeug darf nur von dem/den vom Mieter 1) des Mietvertrages angegebenen Fahrer geführt werden. Dessen/deren Führerschein- wie persönliche Daten sind im Mietvertrag bzw. einer Anlage dazu anzugeben. Sofern das Fahrzeug von anderen als nur einem Fahrer gefahren werden wird, fällt für jeden weiteren Fahrer eine zusätzliche Gebühr an. Bei Fahrzeugabholung ist die Anwesenheit etwaiger zusätzlicher Fahrer und/bzw die Vorlage der Führerscheine und Ausweispapiere des/der benannten Fahrer/s zwingend notwendig.
  3. Firmenkunden haben eigenständig zu prüfen, dass sich der berechtigte Fahrer im Besitz einer auf dem Gebiet der BRD noch gültigen Fahrerlaubnis befindet. Hierzu haben sie alle ihnen zur Verfügung stehenden Möglichkeiten auszuschöpfen und die notwendigen Erkundigungen einzuziehen.
  4. Der Mieter hat Handeln des Fahrers wie eigenes zu vertreten.
  5. Das Fahrzeug darf nur im öffentlichen Straßenverkehr benutzt werden. Es darf nicht verwendet werden
  • zu motorsportlichen Zwecken, insbesondere Fahrveranstaltungen, bei denen es auf die Erzielung einer Höchstgeschwindigkeit ankommt oder bei den dazugehörigen Übungsphasen;
  • für Fahrzeugtests oder Fahrsicherheitstrainings;
  • zur gewerblichen Personenbeförderung;
  • zur Weitervermietung;
  • zur Begehung von Straftaten, auch wenn diese nur nach dem Recht des Tatorts mit Strafe bedroht sind;
  • zur Beförderung von leicht entzündlichen, giftigen oder sonst gefährlichen Stoffen.
  1. Der Mieter ist verpflichtet, das Ladegut ordnungsgemäß zu sichern.
  2. Je nach Fahrzeugkategorie ist eine Auslandsnutzung von Mietfahrzeugen in den ehemaligen Ostblockstaaten, insbesondere in Tschechien, der Slowakai, Ungarn, Rumänien, Bulgarien, Polen, den ehemaligen Sowjetrepubliken, Jugoslawien, Albanien untersagt. Eine etwaige Auslandsfahrt ist zwingend bei Reservierung/Anmietung anzugeben. Das Fahrzeug darf nicht in einem Land gefahren werden, welches nicht ausdrücklich im Mietvertrag erwähnt ist.
  3.  Zuwiderhandlungen gegen eine bzw. Nichterfüllung einer der Bestimmungen gemäß den vorstehenden Ziffern 1, 3, 5 oder 7 berechtigen die Vermieterin zu einer fristlosen Kündigung des Mietvertrages bzw. ihren Rücktritt vom Mietvertrag. Ersatzansprüche des Mieters sind in einem solchen Fall ausgeschlossen. Der Anspruch auf Ersatz des Schadens, der wegen der Verletzung einer der Bestimmungen gemäß den vorstehenden Ziffern 1, 3, 5 oder 7 entsteht, bleibt unberührt.

§ 5. Mietpreis

  1. Wird das Fahrzeug nicht an derselben Mietstation zurückgegeben, in der es angemietet wurde, so ist der Mieter der Vermieterin zur Erstattung der Rückführungskosten bzw. Bezahlung einer Einweggebühr verpflichtet, sofern keine andere schriftliche Vereinbarung getroffen wurde.
  2. Der Mietpreis setzt sich zusammen aus einem Basismietpreis und Sonderleistungen. Als Sonderleistungen verstehen sich insbesondere, Kosten für Betanken und Kraftstoff, Servicegebühren, Zubehör/Extras wie zum Beispiel Kindersitz, Schneeketten, Navigationsgeräte etc, Zustell- und Abholkosten. Sonderpreise und Preisnachlässe gelten nur für den Fall der fristgerechten Zahlung.
  3. Für Zustellungen und Abholungen werden die dafür vereinbarten Zustellung- bzw. Abholgebühren zuzüglich der Kosten für Betanken und Kraftstoff gemäß der bei Anmietung gültigen Preisliste in Rechnung gestellt. Die jeweils gültigen Tarife sind in den Geschäftsräumen der Vermieterin einsehbar.

§ 5.2 Verbotene Nutzungen, Einreisebestimmungen

  1. Dem Mieter und Untermieter ist untersagt, die Mietsache zur Teilnahme an motorsportlichen Veranstaltungen, mit der Mietsache Test- und Rennstrecken zu befahren, an Fahrzeugtests und Fahrsicherheitstrainings teilzunehmen, leicht entzündliche, explosive, giftige oder sonst gefährliche Stoffe zu befördern, mit der Mietsache Zollstraftaten, Vergehen oder Verbrechen zu verüben, auch wenn diese nur nach dem Recht des Tatortes mit Strafe bedroht sind, sowie die Mietsache für sonstige Nutzungen zu verwenden, die über den vertraglich vereinbarten Gebrauch hinausgehen.
  2. Betrieb und Benutzung der Mietsache ist nur innerhalb Deutschlands, Dänemarks, Schwedens, Norwegens, Finnland, dem Vereinigten Königreich, Irlands, Frankreichs, Belgiens, den Niederlanden, Luxemburgs, Italiens, Spaniens, Portugals, Griechenlands, der Schweiz, Österreichs, Monacos, Liechtensteins und Andorra gestattet.
  3. Die Einreise mit der Mietsache in die übrigen Ländern Europas ist unabhängig von einer EU-Mitgliedschaft ebenso untersagt, wie eine Einreise in die Russische Föderation und sämtlichen Nachfolgestaaten der Sowjetunion (UdSSR). Gleiches gilt für eine Durchreise auf dem Landweg nach Griechenland.

§ 6. Fälligkeit, Zahlungsbedingungen, Sicherheitsleistungen (Kaution), fristlose Kündigung wegen Zahlungsverzugs

  1. Der Mietpreis umfasst den Basismietpreis einschließlich sämtlicher Nebenkosten (sonstiger vereinbarter Entgelte, wie zum Beispiel Haftungsfreistellungen, Zustellungskosten, etc) zuzüglich Umsatzsteuer in der jeweils geltenden gesetzlichen Höhe. Der Mietpreis ist für den vereinbarten Mietzeitraum grundsätzlich in voller Höhe zu leisten, d.h.  es erfolgen keine Rückerstattungen bei verspäteter Fahrzeugabholung oder vorzeitiger Rückgabe. Er ist zu Beginn der Mietzeit fällig. Überschreitet die vereinbarte Mietdauer einen Zeitraum von 28 Tagen, so ist die Miete in Zeitabschnitten von 28 Tagen zu Beginn eines jeden Zeitabschnitts zu entrichten.
  2. Der Mieter ist verpflichtet, bei Beginn der Mietzeit für die Erfüllung seiner Pflichten als Sicherheit (Kaution) eine Geldsumme in Höhe der zu erwartenden Miete einschließlich sämtlicher Nebenkosten zuzüglich der vereinbarten Selbstbeteiligung im selbstverschuldeten Schadensfall zu leisten.
    Diese beträgt derzeit (Stand 01.01.2015) grundsätzlich für Fahrzeuge
    der Fahrzeugklasse P1 – P4: 750,00 €

    für LKW über 2,8 – 7,5 t: 1.250,00 €
    für Wohnmobile: 1.000,00 €.
    Für Fahrzeuge der Ober- oder Luxusklasse ist die Vermieterin berechtigt, eine höhere Sicherheitsleistung von bis zum Dreifachen der Selbstbeteiligung zu verlangen.
    Überschreitet die vereinbarte Mietdauer einen Zeitraum von 28 Tagen, so beträgt die Sicherheit jedoch höchstens das dreifache der für einen Zeitraum von 28 Tagen vereinbarten Miete (zuzüglich sonstiger vereinbarter Entgelte, wie zum Beispiel Haftungsfreistellungen, Zustellungskosten) zuzüglich Umsatzsteuer in der jeweiligen gesetzlichen Höhe.
    Die Vermieterin ist nicht verpflichtet, die Sicherheit von ihren Vermögen getrennt anzulegen. Eine Verzinsung der Sicherheit erfolgt nicht.
    Von der Vermieterin bestimmbare Fahrzeuge u.a. der Marken VW, Audi, BMW, Mercedes, Porsche werden ausschließlich gegen Vorlage einer gültigen Kreditkarte einer deutschen Großbank oder deutschen Sparkasse vermietet.
  3. Sofern nicht abweichendes vereinbart wird, werden die Miete, alle sonstigen vereinbarten Entgelte und Sicherheitsleistung (Kaution) der Kreditkarte des Mieters belastet. Die Vermieterin kann statt der Belastung der Kreditkarte des Kunden diesen Betrag als Barkaution verlangen.
  4. Gerät der Mieter mit der Entrichtung der Miete in Verzug, ist die Vermieterin berechtigt, den Mietvertrag auch ohne vorherige Mahnung fristlos zu kündigen. Überschreitet die vereinbarte Mietdauer einen Zeitraum von 28 Tagen gerät der Mieter mit der Entrichtung der Miete für den betreffenden Zeitabschnitt vollständig oder in einem nicht unerheblichen Umfang in Verzug, so ist die Vermieterin auch ohne vorherige Mahnung berechtigt, den Mietvertrag wegen Zahlungsverzuges fristlos zu kündigen.

§ 7. Versicherung

  1. Der Versicherungsschutz für das gemietete Fahrzeug erstreckt sich auf eine Haftpflichtversicherung mit einer maximalen Deckungssumme bei Personenschäden und Sachschäden von 1 Million. Die maximale Deckungssumme je geschädigter Person in der Haftpflichtversicherung beläuft sich auch auf  mindestens 8 Millionen € und ist auf Europa beschränkt.
  2. Der Versicherungsschutz für das gemietete Fahrzeug erstreckt sich auch auf eine Teilkaskoversicherung. Diese deckt Schäden im Falle von Brand, Explosion, Entwendung und Elementarereignissen sowie von Glas- und Wildschaden mit einer Selbstbeteiligung ab.
    Ausgenommen von der Versicherung ist die Verwendung der Fahrzeuge für die erlaubnispflichtige Beförderung gefährlicher Stoffe gemäß § 7 Gefahrgutverordnung.
  3. Die Selbstbeteiligung pro Schadensfall, die der Mieter zu tragen hat, richtet sich nach den zum Zeitpunkt der Anmietung gültigen in den Geschäftsräumen der Vermieterin ausliegenden Preislisten bzw. nach der individuellen Vereinbarung. Die Selbstbeteiligung für Glasschäden kann durch Zahlung einer zusätzlichen Gebühr gänzlich ausgeschlossen werden.
  4. Jeder im Rahmen des Mietvertrages vereinbarte Versicherungsschutz entfällt insbesondere, wenn ein unberechtigter Fahrer das Fahrzeug gebraucht, wenn der Fahrer des Fahrzeuges bei Eintritt des Versicherungsfalles nicht die vorgeschriebene Fahrerlaubnis hat sowie bei Vorliegen von Sachverhalten nach § 10 dieser Bedingungen.

§ 8. Unfälle, Diebstahl, Anzeigepflicht

  1. Nach einem Unfall, Diebstahl, Brand, Wildschaden oder sonstigen Schaden hat der Mieter sofort die Polizei zu verständigen, hinzuzuziehen und den Schaden der Vermieterin unverzüglich anzuzeigen. Dies gilt auch bei geringfügigen Schäden und bei selbstverschuldeten Unfällen ohne Mitwirkung Dritter. Sollte die Polizei die Unfallaufnahme verweigern, hat der Mieter dies gegenüber der Vermieterin nachzuweisen (Name des Beamten, Dienststelle, Visitenkarte des Beamten). Etwaige Schadensanerkenntnisse dürfen nicht erteilt werden.
  2. Bei Schäden ist der Mieter verpflichtet, die Vermieterin unverzüglich, spätestens einen Tag nach dem Vorfall über alle Einzelheiten schriftlich zu unterrichten. Dabei sind insbesondere Namen und Anschriften der Beteiligten, Zeugen und Behörden sowie die amtlichen Kennzeichen aller beteiligter Fahrzeuge darzulegen. Es ist eine Unfallskizze neben einem prosaischen Unfallbericht zu fertigen.

§ 9. Haftung der Vermieterin

  1. Die Vermieterin haftet in Fällen des Vorsatzes oder grober Fahrlässigkeit der Vermieterin, eines Vertreters oder eines ihrer Erfüllungsgehilfen nach den gesetzlichen Bestimmungen. Im Übrigen haftet die Vermieterin nur wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder der schuldhaften Verletzung von wesentlichen Vertragspflichten. Der Schadensersatzanspruch wegen Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt.
  2. Die Vermieterin übernimmt keine Haftung für Sachen, die bei Rückgabe im Mietgegenstand zurückgelassen werden; dies gilt nicht in Fällen des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit der Vermieterin, ihrer Vertreter oder Erfüllungsgehilfen.
  3. Für durch Versicherungen nicht gedeckte Schäden beschränkt sich die Haftung des Vermieters bei Sach- und Vermögensschäden auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit, es sei denn, dass dabei vertragswesentliche Pflichten verletzt wurden. Als vertragswesentliche Pflichten in diesem Sinne gelten Pflichten deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertrauen darf (Kardinalpflichten). Diese Haftungsbeschränkung gilt auch zugunsten von Mitarbeitern des Vermieters und dessen Vertragspartnern oder sonstigen Erfüllungsgehilfen. Insbesondere werden auch die Rechte des Mieters nach §§ 536 Abs. 1 und 536 a Abs. 1 BGB ausgeschlossen, soweit kein Verschulden des Vermieters vorliegt. § 536d BGB bleibt unberührt.

  4. Die Haftungsbeschränkungen bzw. -ausschlüsse nach den vorstehenden Ziffern gelten nicht für eine gesetzlich vorgeschriebene verschuldensunabhängige Haftung sowie bei der Verletzung von Leib, Leben oder Gesundheit und nach den Vorgaben des Produkthaftungsgesetzes.

  5. Schadenersatzansprüche des Mieters gegenüber dem Vermieter aufgrund von Fahrzeugausfall bzw. auftretende Mängel am Fahrzeug sind ausgeschlossen.

    Sollte das Mietfahrzeug bei Reiseantritt z.B. aufgrund eines Fahrzeugausfalles nicht verfügbar sein,  wird der Vermieter ein anderes Fahrzeug – nach Möglichkeit – zur Verfügung stellen. Sollte kein anderes Fahrzeug vorhanden sein, hat der Mieter das Recht zur sofortigen Kündigung des Mietvertrages. In diesem Falle erhält der Mieter den Mietpreis umgehend zurück. Schadenersatzansprüche des Mieters hieraus gegenüber dem Vermieter sind ausgeschlossen.     

10. Haftung des Mieters

  1. Bei Fahrzeugschäden, Fahrzeugverlust und mit Vertragsverletzungen haftet der Mieter grundsätzlich nach den allgemeinen Haftungsregeln. Insbesondere hat der Mieter das Fahrzeug in dem Zustand zurückzugeben, in dem er es übernommen hat.
    Die Haftung des Mieters erstreckt sich auch auf die Schadensnebenpositionen wie
    a) Sachverständigenkosten;
    b) Abschleppkosten;
    c) Wertminderung;
    d) Mietausfallkosten.
  2. Dem Mieter steht es frei, die Haftung aus Unfällen für Schäden am Fahrzeug der Vermieterin durch Zahlung eines besonderen Entgeltes zu reduzieren (Haftungsreduzierung CDW = Selbstbehaltsschutz). In diesem Fall haftet er für Fahrzeugschäden, abgesehen von der vereinbarten Selbstbeteiligung insbesondere nur dann, wenn
    • er die Schadensanzeige entgegen seiner Verpflichtung, nicht fristgemäß oder nicht vollständig an die Vermieterin übergibt;
      er oder seine Erfüllungsgehilfen den Schaden durch Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit herbeigeführt haben;
    • er oder seine Erfüllungsgehilfen eine Verkehrsstraftat/-ordnungswidrigkeit begangen haben;
    • die berechtigten Interessen der Vermieterin an der Feststellung des Schadensfalls generell beeinträchtigt wurden, es sei denn die Pflichtverletzung erfolgte nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig;
    • er oder seine Erfüllungsgehilfen entgegen der Verpflichtung nach Abschnitt „Unfälle, Diebstahl, Anzeigepflicht“ bei einem Unfall auf die Hinzuziehung der Polizei verzichteten, soweit die berechtigten Interessen der Vermieterin an der Feststellung des Schadensfalls generell beeinträchtigt wurden, es sei denn, die Pflichtverletzung erfolgte nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig;
    • er oder seine Erfüllungsgehilfen entgegen der Verpflichtung nach Abschnitt „Unfälle, Diebstahl, Anzeigepflicht“ den Schaden nicht der Vermieterin angezeigt oder bei der Erfüllung der Verpflichtung nach Abschnitt „Unfälle, Diebstahl, Anzeigepflicht“ falsche Angaben zum Unfallhergang gemacht haben, soweit die berechtigten Interessen der Vermieterin an der Feststellung des Schadensfalls generell beeinträchtigt wurden, es sei denn, die Pflichtverletzung erfolgte nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig;
      Die vertragliche Haftungsfreistellung gilt nur für den Mietvertragszeitraum. Sie Selbstbeteiligung fällt für jeden einzelnen Schadensfall an. Bei mehreren Schäden im Mietzeitraum ist jeder Schaden separat zu betrachten.
  3. Der Mieter und seine Erfüllungsgehilfen haften unbeschränkt für während der Mietzeit von ihnen begangene Verstöße gegen gesetzliche Bestimmungen, insbesondere Verkehrs- und Ordnungsvorschriften. Dies gilt auch für Verstöße des Mieters gegen gesetzliche Bestimmungen oder sonstige Vorschriften, die bei/mit Beendigung der Mietzeit begangen wurden, wie zum Beispiel dem Abstellen eines Fahrzeugs auf kostenpflichtigen Parkplätzen ohne Bezahlung eines entsprechenden Entgelts, Abstellen des Fahrzeugs in Parkverbotszonen oder ähnliches. Der Mieter stellt die Vermieterin von sämtlichen Buß- und Verwarnungsgeldern, Gebühren und sonstigen Kosten frei, die Behörden oder sonstige Stellen anlässlich solcher Verstöße von der Vermieterin erheben. Als Bearbeitungsgebühr für Aufwand der der Vermieterin für die Bearbeitung von Anfragen entsteht, die Verfolgungsbehörde, Versicherungen oder sonstige Dritte zur Ermittlung von während der Mietzeit begangener Ordnungswidrigkeiten, Straftaten, Unfällen oder Störungen an die Vermieterin richten, erhält diese vom Mieter für jede derartige Anfrage eine Aufwandspauschale von 29 Euro inklusive Umsatzsteuer; es sei denn, der Mieter weist nach, dass der Vermieterin ein geringerer Aufwand und/oder Schaden entstanden ist; der Vermieterin ist es unbenommen einen weitergehenden Schaden geltend zu machen.
  4. Brems-, Betriebs-, und reine Bruchschäden sind keine Unfallschäden, dies gilt insbesondere für Schäden, die auf ein Verrutschen der Ladung zurückzuführen sind. Für Schäden durch vom Mieter bzw. seinen Erfüllungsgehilfen vorgenommene Ladung des Mietfahrzeuges haftet der Mieter uneingeschränkt.
  5. Vermietung von Transportern und Lastkraftwaren:
    Der Mieter wurde über die Höhe des Mietfahrzeuges ausdrücklich belehrt, was er im von ihm unterzeichneten Übergabeprotokoll bestätigt. Nichtbeachtung der Durchfahrtshöhe und Rückwärtsfahren ohne Einweiser sind grobfahrlässige Handlungsweisen, die den Versicherungsschutz ausschließen.
    Der Mieter hat für Benutzung der Bundesautobahn mit einem angemieteten Lkw für die rechtzeitige und vollständige Entrichtung der Autobahnmaut zu sorgen. Der Mieter stellt die Vermieterin von allen Ansprüchen, Gebühren (einschließlich Säumniszuschlägen und sonstigen Forderungen), Kosten, Buß- und Verwarnungsgeldern frei, die Behörden und/oder Dritte wegen der nicht rechtzeitigen oder unvollständigen Entrichtung der Maut der Vermieterin auferlegen bzw. gegen die Vermieterin geltend machen.
    Über die Nutzung der sogenannten Go-Box bei der Benutzung österreichischer Autobahnen hat sich der Mieter vor Benutzung derselben bei der Vermieterin zu informieren.
    Für Lkw mit einem zulässigen Gesamtgewicht von 7,5 t wird von der Vermieterin keine um einen Anhängerzuschlag erhöhte Kraftfahrzeugsteuer entrichtet. Soweit ein gemieteter Lkw mit einem Anhänger betrieben wird, hat der Mieter deshalb dafür Sorge zu tragen, dass die Kraftfahrzeugsteuer für den Anhänger (Anhängerzuschlag) rechtzeitig und vollständig entrichtet wird. Der Mieter stellt die Vermieterin von allen Ansprüchen, Steuern (einschließlich Zinsen, Säumniszuschlägen und sonstigen Forderungen), Kosten, Buß-und Verwarnungsgeldern frei, die Behörden wegen eines Verstoßes gegen die vorstehende Obliegenheit der Vermieterin gegenüber geltend machen.
  6. Vermietung von Anhängern:
    Der Mieter hat den korrekten Ankupplungszustand vor Beginn der Fahrt wie auch wiederholt während der Fahrt zu kontrollieren. Sollten versicherungstechnisch nicht abdeckbare Schäden von ihm verursacht werden, haftet er für diese Schäden ausnahmslos.
  7. Vermietung von Wohnmobilen:
    Der Mieter hat neben den allgemeinen Vermietbedingungen auch Kenntnis von den zusätzlichen Vermietbedingungen für Wohnmobile genommen und diese akzeptiert.Diese Regelungen gelten neben dem Mieter auch für den berechtigten Fahrer, wobei die vertragliche Haftungsfreistellung nicht zu Gunsten unberechtigter Nutzer der Mietsache gilt.

§ 11. Rückgabe des Fahrzeuges

  1. Der Mietvertrag endet zum vereinbarten Zeitpunkt. Der Mieter ist verpflichtet, das Fahrzeug vor Ablauf der Mietzeit der Vermieterin am vereinbarten Ort und, sofern nicht anders vereinbart, während der üblichen Geschäftszeiten, die in den Geschäftsräumen der Vermieterin durch Aushang bekannt gemacht wurden, zurückzugeben.
  2. Der Mietvertrag kann im Rahmen des Vertrages mit vorheriger Zustimmung der Vermieterin verlängert werden, sofern der Mieter die Verlängerung der Vermieterin zwei Tage vor Ablauf der vereinbarten Mietzeit bekannt gibt und das Fahrzeug verfügbar ist.
  3. Bei Verletzung der Rückgabepflicht haften mehrere Mieter als Gesamtschuldner.
  4. Gibt der Mieter das Fahrzeug – auch unverschuldet – nach Ablauf der vereinbarten Dauer nicht an die Vermieterin zurück, ist diese berechtigt, für den über die Vertragsdauer hinausgehenden Zeitraum ein Entgelt in Höhe des zuvor vereinbarten Mietzinses zuzüglich einer Pauschale in Höhe einer Tagesmiete zu berechnen. Es bleibt der Vermieterin unbenommen, einen etwaigen höheren Schaden nachzuweisen und geltend zu machen. Sondertarife gelten nur für den vereinbarten. Bei Überschreitung gilt für den gesamten Zeitraum der Normaltarif.
  5. Das Fahrzeug gilt erst als zurückgenommen, wenn der Vermieter das Fahrzeug abschließend auf etwaige Schäden überprüft hat.

§ 12. Kündigung

  1. Die Parteien sind berechtigt, die Mietverträge entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen zu kündigen. Die Vermieterin kann die Mietverträge außerordentlich fristlos aus wichtigem Grund kündigen.Als wichtiger Grund gilt insbesondere:
    • erhebliche Verschlechterung der Vermögensverhältnisse des Mieters
    • Nicht eingelöste Lastschriften,
    • Gegen den Mieter gerichtete Zwangsvollstreckungsmaßnahmen,
    • Mangelnde Pflege des Fahrzeuges,
    • Unsachgemäßer und unrechtmäßiger Gebrauch,
    • Missachtung der Vorschriften über den Einsatz von Kraftfahrzeugen im Güterkraftverkehr,
    • Die Unzumutbarkeit der Fortsetzung des Mietvertrages, zum Beispiel wegen eines selbstverschuldeten Fahrzeugschadens.
  2. Sofern zwischen Vermieterin und Mieter mehrere Mietverträge bestehen und die Vermieterin zur außerordentlichen fristlosen Kündigung eines Mietvertrages aus wichtigem Grund berechtigt ist, kann sie auch etwaige andere Mietverträge mit dem Mieter außerordentlich fristlos kündigen, falls ihr die Aufrechterhaltung auch der weiteren Mietverträge aufgrund treuwidrigen Verhalten des Mieters nicht zumutbar ist.
    Dies ist insbesondere der Fall, falls der Mieter
  • ein Mietfahrzeug vorsätzlich beschädigt;
  • dem Vermieter einen am Mietfahrzeuge entstandenen Schaden schuldhaft verschweigt oder einen solchen zu verbergen versucht;
  • der Vermieterin vorsätzlich einen Schaden zufügt;
  • mit Mietzahlungen in Gesamthöhe von wenigstens einer Wochenmiete mehr als fünf Bankarbeitstage in Verzug ist;
  • ein Mietfahrzeug bei einer oder zur Begehung vorsätzlicher/n Straftat/en nutzt.
  1. Kündigt die Vermieterin den Mietvertrag, ist der Mieter verpflichtet, die Fahrzeuge samt Fahrzeugpapieren, sämtlichem Zubehör und aller Fahrzeugschlüssel unverzüglich an die Vermieterin herauszugeben.

13. Datenschutzklausel

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$ 14. Allgemeine Bestimmungen

  1. Bei Streitigkeiten über die Auslegung des Mietvertrages ist deutsches Recht maßgebend und anwendbar.
  2. Die Aufrechnung gegenüber Forderungen der Vermieterin ist nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen des Mieters oder eines berechtigten Fahrers möglich.
  3. Sämtliche Rechte und Verpflichtungen aus dieser Vereinbarung gelten auch zu Gunsten und zulasten des berechtigten Fahrers.
  4. Solange und soweit in dieser Vereinbarung nichts geregelt ist, sind die Vorschriften des Versicherungsvertragsgesetzes und die Vorschriften der Allgemeinen Bedingungen für die Kraftfahrtversicherung entsprechend anzuwenden. Dies gilt auch für sich aus dieser Vereinbarung ergebende Unklarheiten.
  5.  Sollten einzelne Bestimmungen des Mietvertrages wie dieser Bedingungen ganz oder teilweise nicht wirksam sein, wird die Wirksamkeit des Vertrages/werden die Bedingungen im Übrigen davon nicht berührt.

§ 15. Schriftform, Gerichtsstand

  1. Mündliche Absprachen bestehen nicht. Änderungen bedürfen der Schriftform, auch die des Schriftformerfordernisses selbst.
  2.  Gerichtsstand ist, sofern der Mieter Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, Bamberg.